Diese Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse
Wenn du gesundheitliche Probleme hast, sei es durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch dein Alter, hast du als Krankenkassenmitglied Anspruch auf Hilfe mit Hilfsmitteln. Diese Hilfsmittel dienen z.B. als Ersatz oder Ausgleich verlorener Körperfunktionen wie z.B Prothesen, Rollstuhl oder Inkontinenzbedarf. Sie sollen das selbständige Leben erhalten oder wieder ermöglichen. Bei der Genehmigung von Hilsmitteln wägt die Krankenkasse mehrere Parameter ab und achtet strikt auf darauf, dass dieses wirklich gebraucht wird, es nutzbar ist und zu guter Letzt auch auf die Wirtschaftlichkeit. Ein Hilfsmittel gilt als Gebraucht, wenn es dem Nutzer einen kostengünstigen Ersatz der verlorenen Körperfunktionen bietet, die zum selbstbestimmten und mobilen Leben nötig sind. Diese Grundbedürfnisse muss ein Hilfsmittel ermöglichen oder muss dazu beitragen:
- Grundbedürfnisse (Essen, Trinken, Schlafen)
- Körperhygiene und Toilette
- Teilnahme am sozialen Leben
- Arztbesuche o.ä.
Diese Kosten werden von der Krankenkasse übernommen
Im vorherigen Absatz wurde schon auf die Wirtschaftlichkeit hingewiesen. Ein, von der Krankenkasse, genehmigtes Hilfsmittel wird nur die Funktionen aufweisen, die benötigt werden um die Grundbedürfnisse zu ermöglichen. Wenn z.B. bei einem Elektrorollstuhl eine erhöhte Geschwindigkeit von 12 Km/h beantragt wird, so wird die Krankenkasse dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen. Der Grund ist, dass die Normgeschwindigkeit von 6 Km/h zumeist ausreichend ist. Deshalb wird die Krankenkasse (KK) zwar nicht den Elektrorollstuhl ablehnen, jedoch die erhöhte Wunschgeschwindigkeit.
Ganz ähnlich verhält es sich z.B. bei Rollatoren: das "Kassenmodell" ist zwar schwer und klobig. Dennoch erfüllt es die Mindestanforderung der Kasse. Wenn dann ein Leichgewichtrollator gewünscht ist, wird die KK dann auch nur den Betrag für den "Kassenrollator" anteilig bezahlen. Die Restsumme wird dann vom Nutzer bezahlt. Hier eine fiktive Beispielrechnung, wenn man anstatt dem Standard-Rollator lieber ein Leichtgewichtrollator haben möchte:
Bitte beachte, dass beim Kauf oder Auslieferung noch die gesetzliche Zuzahlung fällig wird, sofern du nicht davon befreit bist.
Was ist, wenn die Krankenkasse die Kosten eines höherwertigen Hilfsmittels nicht übernimmt?
Wenn ein Kunde eine höherwertige Versorgung mit Hilfsmitteln wünscht, wird dieser auch die zusätzlich entstehenden Kosten (wirtschaftliche Aufzahlung) tragen müssen. Als Beispiel nehme ich hier einfach mal einen Elektroscooter: wenn dem Kunden die Geschwindigkeit eines Scooters mit 6 Km/h nicht ausreichend ist, kann dieser ein Scooter mit z.B. der Geschwindigkeit von 15 Km/h beantragen. Wie beim Beispiel mit dem Rollator weiter oben, wird der Kunde den Differenzbetrag zum wirtschaftlich ausreichenden Modell selbst tragen müssen.
Wenn ich draufzahle, gehört das Hilfsmittel dann mir?
Dies ist ganz unterschiedlich! Gemeint ist als Aufzahlung nicht die gesetzliche Zuzahlung, die durch den Erhalt eines Hilfsmittel an den Versorger (z.B. Sanitätshaus) zu leisten ist. Es sind die zusätzlichen Wunschleistungen, die über die Grundversorgung der Krankenkasse hinaus gehen. Die Geschäftsmodelle der Voersorger unterscheiden sich teils sehr stark. Während einige Versorger trotz Aufzahlung das Recht auf Besitz am z.B. Rollator behalten, geht bei anderen widerum der Rollator dann in den Besitz des Käufers über. Ärgerlich ist es, wenn die Aufzahlung mehrere hundert Euro kostet, man nach Ablauf des Versorgungszeitraumes das Hilfsmittel aber wieder abgeben oder sogar bei Verlängerung noch draufzahlen darf. Informiere dich vorher, ob dir das Hilfsmittel dann durch die wirtschaftliche Aufzahlung auch wirklich gehört.
Liste von Hilfsmitteln, die von der Krankenkasse übernommen werden
Anspruch auf ein Hilfsmittel klären
Ob überhaupt ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, klären Arzt und, Sanitätshaus und Medizinprodukteberater vor der Beantragung ab. Die Prüfung auf Nutzen und Wirtschaftlichkeit behält sich die Krankenkasse vor und schaltet auch bei Unstimmigkeiten den MDK ein.